Strom

Die Gemeindewerke Baiersbronn besitzen und betreiben das Stromnetz im Gebiet Baiersbronn (ausgenommen das Netzgebiet der Netze Baden-Württemberg in Klosterreichenbach, Heselbach, Huzenbach, Röt, Schönegründ, Schwarzenberg und teilweise Schönmünzach) und sind für Erhalt, Betrieb, Ausbau sowie Überwachung verantwortlich.

Das Netz umfasst Mittel‑, Um‑ und Niederspannung.

Ihre Ansprechpartner

Service und Informationen

Gemäß Paragraph 41 Absatz 1 des Straßen­gesetzes für Baden‑Württemberg ist es die öffentlich‑rechtliche Pflicht der Gemeinden, Straßen in geschlossener Ortslage inklusive Ortsdurchfahrten zu beleuchten.

Für die Straßenbeleuchtung zuständig sind das Bauamt der Gemeinde Baiersbronn und die Gemeindewerke Baiersbronn.

Technische Fragen (Betrieb, Reparatur der Leuchtmittel):

Herr Sven Merkel, Telefon 07442 842322, E-Mail: merkelsven(at)gemeindebaiersbronn.de.

Bauliche Fragen (Bau, Reparatur von Lampenkörpern und Masten): Herr Florian Schlenk, Telefon 07442 8421308, E-Mail: schlenkflorian(at)gemeindebaiersbronn.de.

Der Anschluss an die öffentliche Stromversorgung läuft bei einem Neubau wie folgt ab:

  • Der Bauherr stellt ein Baugesuch beim Bauamt der Gemeinde Baiersbronn.
  • Die Gemeindewerke Baiersbronn prüfen die Möglichkeit des Anschlusses und informieren über Voraussetzungen (Vor‑Ort‑Begehung, Trassenführung etc.).
  • Nur Elektrobetriebe, die im Installateursverzeichnis der Netze BW GmbH oder eines anerkannten Netzbetreibers eingetragen sind, dürfen die Arbeiten ausführen.
  • Der Bauherr (bzw. Installateur) beantragt bei den Gemeindewerken den Anschluss an das Niederspannungsnetz.
  • Nach technischer Freigabe durch die Gemeindewerke kann mit der Ausführung begonnen werden.
  • Nach Fertigstellung erfolgt die Fertigstellungsanzeige; nach Zahlung der Anschlusskosten wird die Anlage durch Zähleinbau in Betrieb genommen und im Bericht vermerkt.
  • Abschluss des Vorgangs erfolgt mit dem Netzanschlussvertrag. Der Stromanschluss ist nicht gleichbedeutend mit einem Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz.
  • Namen und Adressen finden Sie hier: Installateursverzeichnis

Antrag auf Anschluss an das Niederspannungsnetz (PDF)

Antrag auf Inbetriebsetzung (PDF)

Erläuterungen zu den Vordrucken (PDF)

Hinweise Mitteilungspflichten (PDF)

Kundeninfo TAR (PDF)

Überspannungsschutzeinrichtungen (PDF)

Notstromaggregate-Richtlinie für Planung Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten (PDF)

Ergänzende Bedingungen zur NAV (PDF) 

Messstellenvertrag

Der Messstellenvertrag nach dem Messstellenbetriebsgesetz entsteht automatisch zwischen Anschlussnutzern und den Gemeindewerken Baiersbronn, sobald über eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem Strom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz entnommen wird.
Es gilt das unter Preise veröffentlichte Preisblatt.

Messstellenvertrag Lieferanten (PDF)

Messstellenvertrag Anschlussnehmer (PDF)

Anlage cEDI Vereinbarung (PDF)

Kontaktdatenblatt (PDF)

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt Voraussetzungen, Rechte und Pflichten des Messstellenbetriebs zwischen Netz‑ und Messstellenbetreiber.
Die Gemeindewerke Baiersbronn sind im Netzgebiet grundzuständige Messstellenbetreiber.
Bei Tätigkeit konkurrierender Messstellenbetreiber stellen wir, die Gemeindewerke Baiersbronn, einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag bereit.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag (PDF)

Preisblatt gMSB (PDF)

Entgelte Messstellenbetrieb (PDF)

Messstellenbetrieb umfasst Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen. Messung beinhaltet Ablesung und Auslesung sowie Datenweitergabe an Berechtigte.

Messstellenbetreiber ist der örtliche Netzbetreiber oder ein Dritter, der den Messstellenbetrieb ausführt.

Preise für Mehr- und Mindermengen (PDF)

Gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnungsanlagen, Werbematerial und auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität an Letztverbraucher angeben:

1.) Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat

2.) Umweltauswirkungen des Mixes, mindestens Kohlendioxidemissionen und radioaktiven Abfall

Stromkennzeichnung (JPG)

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder technischer/vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der jeweiligen Netz‑ oder Umspannebene abweicht, müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Kunden gemäß § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anbieten, das sein besonderes Nutzungsverhalten berücksichtigt. Dafür ermitteln sie Hochlastzeitfenster.

Hochlastzeitfenster 2026 (PDF)